Die Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers umfasst heute 13 Privatbankierhäuser. Mitglied der Vereinigung kann gemäss Art. 4 der Statuten « jede schweizerische Privatbank werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt:
Eintragung im Handelsregister als Bankier oder Bankgeschäft in der Rechtsform einer Einzelfirma, Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktiengesellschaft, so dass die Privatbank mindestens einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter besitzt
Schweizerbürgerrecht des unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder der Mehrheit der Gesellschafter. Wenn zwei unbeschränkt haftende Gesellschafter an einer Mitgliedfirma teil haben, genügt es, wenn einer davon das Schweizerbürgerrecht besitzt.
Mitgliedschaft eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters bei der Schweizerischen Bankiervereinigung seit mindestens drei Jahren. Ein ehemaliger Privatbankier kann mit Zustimmung des Vorstandes als Einzelmitglied der Vereinigung angehören. »
Deren unbeschränkt haftende Gesellschafter bilden die jährliche, ordentliche Mitgliederversammlung, an der auch die Einzelmitglieder, jedoch ohne Stimmrecht, teilnehmen dürfen. Bei Abstimmungen verfügt jedes Privatbankierhaus über eine Stimme.
Ferner ordnet jedes Privatbankierhaus einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter an die sogenannte Delegiertenversammlung ab, der die Beratung von geschäfts- und bankenpolitischen Fragen übertragen ist.
Die Geschäftsleitung und Aussenvertretung der Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers wird durch einen auf drei Jahre gewählten Vorstand wahrgenommen. Er besteht aus Präsident, Vizepräsident und drei bis fünf weiteren Mitgliedern. Die Präsidentschaft wechselt in der Regel zwischen Vertretern der französischen und deutschen Schweiz hin und her.