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Wussten Sie, …

Wann das Bankgeheimnis rechtlich verankert wurde?

Das Bankgeheimnis wurde in Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen verankert, das am 8. November 1934 in Kraft getreten ist und eine seit langem bestehende Praxis kodifiziert. Vor diesem Datum gab es in der Schweiz keine bundesweite Gesetzgebung für den Bankbereich, und folglich auch keine gesetzliche Verankerung des Bankgeheimnisses. Dennoch hatte sich seit Jahrhunderten eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen den Banken und ihren Kunden auf Grundlage eines nicht schriftlich festgelegten Rechts herausgebildet, die mit der privilegierten Beziehung zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Kunden vergleichbar ist. Die Festschreibung des Bankgeheimnisses im Gesetz ist somit das Ergebnis einer langen Tradition. Obwohl im Gesetz von 1934 vom Bankgeheimnis gesprochen wird, muss präzisiert werden, dass die Diskretionspflicht selbstverständlich nicht auf den Schutz der Bank sondern auf den Schutz des Kunden ausgerichtet ist. In diesem Sinne wäre es angemessener, vom « Bankkundengeheimnis » zu sprechen.

 

 

Seit wann der Begriff "Privatbankier" eine Marke ist?

 

In der Schweiz entspricht die Bezeichnung "Privatbankier" einer genauen Definition im Sinne des Bankengesetzes: Es handelt sich um Banken in der Rechtsform von Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Gerechtfertigt wird der besondere Status der Privatbankiers durch die Präsenz eines oder mehrerer unbeschränkt haftender Gesellschafter.


Diese Bezeichnung unterscheidet sich von dem weiter gefassten Begriff der "Privatbank", mit dem heute in der Regel Banken bezeichnet werden, deren Haupttätigkeit in der Vermögensverwaltung – auch "Private Banking" genannt – besteht und die meistens in Form einer Aktiengesellschaft organisiert sind.


Um eine Verwässerung des Begriffs "Privatbankier" und dessen missbräuchliche Verwendung durch Personen oder Unternehmen zu vermeiden, die sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten, hat die Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers (VSPB) 1997 die Kollektivmarke "Privatbankier" (in der Einzahl und Mehrzahl, in verschiedenen Sprachen) beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum hinterlegt.


Die VSPB besitzt so den exklusiven Anspruch auf diese Marke, und nur ihre Mitglieder oder andere Banken, die denselben gesetzlichen Kriterien entsprechen, sind berechtigt, diesen Begriff in der Schweiz zu verwenden.

 

Wie weit der Ursprung der Privatbankiers zurückreicht?


Die Privatbankiers stellen die älteste Unternehmensform im schweizerischen Bankwesen dar. Mit der Reformation und dem aufkommenden Kalvinismus im 16. Jahrhundert fanden Religionsflüchtlinge aus ganz Europa, aber hauptsächlich aus Frankreich und Italien, Zuflucht in Genf. Darunter befanden sich auch einige Bankiers, die sofort begannen, dort ihre Talente zu entfalten. Im 18. Jahrhundert gelangte der Genfer Privatbankier Jacques Necker zu besonderem Ruhm, weil er von Louis XVI zum königlichen Schatzmeister und Finanzminister ernannt wurde. Noch heute können zahlreiche Privatbankiers ihren Ursprung bis ins 18. Jahrhundert zurückverfolgen. Damals handelten sie als Universalbankiers, die ihren Kunden die gewünschten Kredite vermittelten. Die Privatbankiers waren bis in die Zeit der Vor- und Frühindustrialisierung die wichtigsten und einflussreichsten Träger des gesamten Kreditwesens.

 

 

Wie viele Privatbankiers der Finanzplatz Schweiz zählt?

 

In der Schweiz entspricht die Bezeichnung "Privatbankier" einer genauen Definition im Sinne des Bankengesetzes: Es handelt sich um Banken in der Rechtsform von Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Gerechtfertigt wird der besondere Status der Privatbankiers durch die Präsenz eines oder mehrerer unbeschränkt haftender Gesellschafter. Die Schweiz zählt insgesamt 13 Privatbankiers, die alle Mitglieder der Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers sind.

 

Gemäss Artikel 4 der Statuten kann Mitglied der VSPB werden: « Jede schweizerische Privatbank werden, sofern sie folgenden Bedingungen erfüllt :

  • Eintragung im Handelsregister als Bankier oder Bankgeschäft in der Rechtsform einer Einzelfirma, Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktiengesellschaft, so dass die Privatbank mindestens einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter besitzt;
  • Schweizerbürgerrecht des unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder der Mehrheit der Gesellschafter. Wenn zwei unbeschränkt haftende Gesellschaftern an einer Mitgliedfirma teil haben, genügt es, wenn einer davon das Schweizerbürgerrecht besitzt;
  • Mitgliedschaft eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters bei der Schweizerischen Bankiervereinigung seit mindestens drei Jahren.»

 

© 2012 Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers
12 rue du Général-Dufour, CH-1211 Genf 11
Tel. +41 (0) 22 807 08 04
Fax +41 (0) 22 320 12 89
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