Entgegen dem noch immer weit verbreiteten Mythos gibt es in der Schweiz keine anonymen Konten. Die Namen der Inhaber von Nummernkonten sind der Bank bekannt, wenn auch nur einem beschränkten Kreis von Mitarbeitern. Hinsichtlich Sorgfaltspflicht besteht kein Unterschied zwischen einem Nummernkonto und einem Namenkonto.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage steht das schweizerische Bankgeheimnis?
Die Vertraulichkeit der Bankkundendaten ist in der Schweiz sehr gut geschützt. Allerdings ist dieser Schutz nicht absolut. Grundlage des schweizerischen Bankgeheimnisses ist der im Schweizerischen Zivilgesetzbuch verankerte Schutz des Persönlichkeitsrechts. Die Diskretionspflicht leitet sich auch aus der vertraglichen Bindung zwischen der Bank und ihrem Kunden ab. Schliesslich geht sie aus Artikel 47 des Bankengesetzes hervor: Verletzt ein Bankier sein Berufsgeheimnis, hat er mit schweren Sanktionen zu rechnen.
Ist das schweizerische Bankgeheimnis absolut?
In der schweizerischen Gesetzgebung sind ausdrücklich gewisse Fälle vorgesehen, in denen das Bankgeheimnis aufgehoben werden kann. Wird in der Schweiz beispielsweise ein Strafverfahren eingeleitet, darf sich die Bank keinesfalls auf ihr Bankgeheimnis berufen, um der Justiz Auskünfte oder Zeugenaussagen zu den Konten eines von der Untersuchung betroffenen Kunden zu verweigern. Auch wenn die Bedingungen für die Rechtshilfe in Strafsachen erfüllt sind, können die zuständigen Schweizer Behörden ihren ausländischen Kollegen Informationen über Konten in der Schweiz geben, deren Inhaber in eine Strafsache verwickelt sind.